1. Allgemeines
Die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt in Rechnung stellen darf, sind in einem Bundesgesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), geregelt.
Am 01.07.2006 änderte sich die Gesetzeslage dahingehend, dass der Rechtsanwalt nach § 34 RVG für reine Beratungsaufträge auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Geschieht dies nicht, erhält der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. In diesem Fall wurde jedoch für Verbraucher wieder eine Höchstgrenze eingeführt: Für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,00 EUR, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 EUR. Diese Beträge sind Netto-Beträge. Hinzu kommen können noch Kosten für Porto etc. (siehe dazu unten). Die Gesamtsumme wird dann mit dem jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz besteuert.
Neben den Gebühren für seine Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Telefon- und Portokosten. Soweit er die Kosten nicht im Einzelnen beziffert, kann der Rechtsanwalt auch pauschal einen Betrag von 20% der Gebühren oder maximal 20 Euro berechnen. Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert, darf der Rechtsanwalt daneben gesondert in Rechnung stellen.
Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt also bei der Abrechnung seiner Tätigkeit an das RVG gebunden. Die einzelnen Regelungen können hier aus Platzgründen nicht umfassend dargestellt werden. Zu erwähnen ist, dass sich die zu erhebenden Gebühren vor allem in Zivil-, Arbeits- und Verwaltungssachen nach dem Gegenstandswert richten. Dieser beträgt bei einer Geldforderung genau die Höhe der Forderung. Schwieriger wird es bei anderen Gegenständen, wie zum Beispiel einer Auskunft, der Unterlassung einer Äußerung, der Feststellung einer noch nicht bezifferbaren Verpflichtung usw. Dazu gibt es Anhaltspunkte in Gesetz und Rechtsprechung, über die wir Sie gerne im ersten Beratungsgespräch informieren!
Höhere als die im RVG angegebenen Gebühren kann ein Rechtsanwalt nur im Rahmen einer zuvor getroffenen Honorarvereinbarung erheben. Normalerweise ist es auch unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) vorsieht (§49b der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO).
Auch bei beratenden Tätigkeiten (z.B. Vertragsgestaltung, Rechtsberatung für Unternehmen etc.) können auf Wunsch Honorarvereinbarungen (Zeithonorar, Pauschalhonorar) abgeschlossen werden. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Aufträgen, deren Gegenstandswert schwer zu ermitteln ist.
2. Wer zahlt den Anwalt?
Grundsätzlich zahlt den Anwalt derjenige, der ihn beauftragt hat, also der Mandant. Jedoch können die Kosten in einigen Fällen durch Dritte übernommen werden.
Zunächst ist dabei an die eigene Rechtsschutzversicherung zu denken. Dafür muss vor Beginn der eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit eine Deckungszusage eingeholt werden. Diese Aufgabe übernehmen wir gerne für Sie!
Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Anwalts.
Wenn Sie eine Geldforderung haben, können Sie, wenn der Schuldner sich in Verzug befindet, die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen.
Bei einem gerichtlichen Prozess hat, außer im Arbeitsrecht, immer der „Verlierer“ die Kosten zu tragen, also auch die Anwaltskosten des „Gewinners“.
3. Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe
Im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in Beratungsangelegenheiten kann die Beratungshilfe beantragt werden. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Den hierfür erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Die hierfür erforderlichen Anträge werden von hier aus beim zuständigen Gericht eingereicht.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die einmal gewährte Prozesskostenhilfe lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwaltes befreit, aber nichts daran ändert, dass der Gegner im Falle des Obsiegens seine eigenen Anwaltskosten von der "armen Partei" erstattet verlangen kann.